Die Vergabestelle habe die Anbietenden in keiner Weise darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Produktepräsentation separate Farbmuster aufzulegen habe. Die Farbmuster seien ihren Angebotsunterlagen beigelegen. Indem die Vergabestelle die von ihr eingereichten Farbmuster bei der Produktepräsentation unberücksichtigt liess, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt und das Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet. Zudem habe sie den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum verletzt.