Angesichts der Identität der offerierten Produkte sei es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, dass ihre Offerte bezüglich des Zuschlagkriteriums "Produktequalität" massiv schlechter bewertet worden sei als die Angebote der Beschwerdegegnerin. Die schlechtere Bewertung dieses Zuschlagskriteriums aufgrund des Umstandes, dass sie anlässlich der Produktepräsentation keine separaten Farbmuster aufgelegt habe, sei nicht zulässig. Die Vergabestelle habe die Anbietenden in keiner Weise darauf aufmerksam gemacht, dass sie für die Produktepräsentation separate Farbmuster aufzulegen habe.