BVE in der Sache selber entscheidet. 5. Bewertung des Subkriteriums "Farbpalette" a) Die Beschwerdeführerin kritisiert die schlechtere Bewertung ihres Angebots beim Zuschlagskriterium "Produktequalität". Sie habe beim Los 4 die genau gleichen Produkte wie die Beschwerdegegnerin offeriert. Angesichts der Identität der offerierten Produkte sei es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, dass ihre Offerte bezüglich des Zuschlagkriteriums "Produktequalität" massiv schlechter bewertet worden sei als die Angebote der Beschwerdegegnerin.