diesen Mängel nicht schon gegen die Ausschreibung vorbringen (vgl. E. 3d). Es ist daher zulässig, die fehlende Nachvollziehbarkeit und Transparenz dieses Zuschlagskriteriums noch gegen die Zuschlagsverfügung vorzubringen. Eine Wiederholung der Beschaffungsverfahren ist aber trotz dieses formellen Mangels nicht angezeigt. So ist nicht davon auszugehen, dass sich das Angebot der Beschwerdeführerin und die weiteren Angebote bezüglich der offerierten Aktenschränke und deren Qualität verändert hätten, wenn die Unterkriterien im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium Produktequalität vorgängig kommuniziert worden wären.