d) Das AGG hätte damit beim Zuschlagskriterium "Produktequalität" die Unterkriterien sowie deren Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen aufführen müssen. Indem es dies unterlassen hat, verstiess sie gegen Art. 30 Abs. 2 ÖBV. Gleichzeitig verletzt dieses Vorgehen das Transparenzgebot sowie das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und eröffnet Manipulationsmöglichkeiten. Es ist vergaberechtlich unzulässig. Da diese Unterkriterien im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt gegeben wurden und deren Gewichtung so nicht erwartet werden konnte, musste die Beschwerdeführerin 25 Vorakten pag. 617.