Die Bewertung einer Präsentation im Rahmen der Zuschlagskriterien ist zwar zulässig, dieses Kriterium muss jedoch in den Ausschreibungsunterlagen als Teil der Bewertung angekündigt werden.26 Vorliegend hat das AGG in den Ausschreibungsunterlagen nicht angekündigt, dass die Produktepräsentation im Rahmen der Zuschlagskriterien bewertet wird.