4.325 die Erfüllung der Anforderungen gemäss technischer Spezifikation verlangt wurde. Es kann offen bleiben, ob das Eignungskriterium "Technische Spezifikationen" und das Unterkriterium "Kollektion" bei den Zuschlagskriterien tatsächlich deckungsgleich sind. Da dieses Unterkriterium in den Ausschreibungsunterlagen nicht offen gelegt wurde, mussten die Anbieterinnen jedenfalls nicht damit rechnen, dass diese Aspekte (insb. die Vollständigkeit) auch bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Produktqualität" mit einer Gewichtung von 20 Prozent in die Bewertung einfliessen wird.