Das hier umstrittene Zuschlagskriterium 2 "Produktequalität" wird in den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 4.5.3) wie folgt umschrieben19: "Auf Basis der Produkteevaluation erfolgt eine Beurteilung der Produkte- und Ausführungsqualität der zur Verfügung gestellten standardisierten Büromöbel durch das Evaluationsteam". Aus Ziffer. 4.5.5 der Ausschreibungsunterlagen ergibt sich zudem, dass bei diesem Zuschlagskriterium eine Punktzahl von maximal 200 Punkten erreicht werden kann.20 14 BVger B-3791/2015 vom 19.08.2016, E. 4.3. 15 BGE 129 I 313 S. 321, E. 6.2; BGE 125 I 203 S. 207 E. 3a. 16 BGE 130 I 241 S. 246, E. 4.3.