Aufgrund der Detailspezifikationen der Lose sei auch klar gewesen, dass die Farbkollektion für die Vergabestelle zentral gewesen sei und auch diese hinsichtlich der Produktequalität geprüft werde. Schliesslich sei aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgegangen, dass die Bewertung dieses Zuschlagskriteriums nur aufgrund der Produktepräsentation erfolge und die Farbkollektion daher nur bewertet werden konnte, wenn diese präsentiert worden sei. Rügen, welche sich gegen die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen richten würden, hätten schliesslich mittels Beschwerde gegen die Ausschreibung vorgebracht werden müssen.