Das AGG entgegnet, sämtliche beim Zuschlagskriterium 2 bewerteten Unterkriterien seien inhärente Merkmale des Begriffs "Produktequalität". Aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen kommunizierten maximalen Punktzahl von 200 Punkten sei erkennbar gewesen, dass unter diesem Zuschlagskriterium mehrere Gesichtspunkte beurteilt würden. Aufgrund der Detailspezifikationen der Lose sei auch klar gewesen, dass die Farbkollektion für die Vergabestelle zentral gewesen sei und auch diese hinsichtlich der Produktequalität geprüft werde.