a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen hätten keine näheren Angaben darüber enthalten, welche Einzelaspekte unter dem Zuschlagskriterium 2 "Produktequalität" beurteilt würden. Es sei insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass die Farbgestaltung unter diesem Kriterium bewertet werde. Die Farbe gehöre üblicherweise nicht zu den Qualitätskriterien. Damit habe das AGG das Transparenzgebot und die Pflicht zur Offenlegung der einzelnen Subkriterien verletzt. Die Vergabestelle habe sodann das Transparenzgebot im Rahmen der Produktepräsentation verletzt. So sei es in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass