d) Aufgrund der näheren Ausführungen der Vergabestelle im mündlichen Debriefing war die Beschwerdeführerin ausreichend informiert, um Beschwerde erheben zu können. Das Rechtsamt der BVE hat sodann der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AGG vom 25. April 2018 zugestellt und einen weiteren Schriftenwechsel angeordnet. Der Verfahrensmangel wurde dadurch geheilt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihr ist durch den Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden.7 3. Transparenzgebot bei den Zuschlagskriterien: Vorbringen und Grundsätze