und "Serviceleistungen" fehlt in der Zuschlagsverfügung gänzlich. Gestützt auf diese Verfügung war es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wieso sie beim Zuschlagskriterium "Produktequalität" jeweils deutlich schlechter abschnitt als die Beschwerdegegnerin. Das AGG hat damit die Zuschlagsverfügung ungenügend begründet und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdeführerin nahm nach Zustellung der Zuschlagsverfügung von der Gelegenheit eines mündlichen Debriefings Gebrauch. Erst anlässlich dieses Treffens mit Vertretern der Vergabestelle am 19. März 2018 erhielt sie nähere Informationen zur Bewertung.