c) In der Zuschlagsverfügung vom 12. März 2018 gab das AGG die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bei den drei Zuschlagskriterien (Preis, Produktequalität, Serviceleistungen) jeweils erreichten Punkte sowie das Total der Punkte beider Bewerberinnen bekannt. Dabei führte es aus, gestützt auf diese Bewertungsresultate stelle das Angebot der Beschwerdegegnerin das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ÖBV6 dar. Eine nähere Begründung zu den von den Bewerberinnen erreichten Punkten bei den Zuschlagskriterien "Produktequalität" 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).