a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Zuschlagsverfügung sei ungenügend begründet und nicht nachvollziehbar. Der blosse Vermerk, wonach sich das ausgewählte Angebot als das wirtschaftlich günstigste erwiesen habe, stelle keine genügende Begründung dar. Ebenso wenig genüge es, die Noten der einzelnen Zuschlagskriterien bekannt zu machen, ohne diese zu kommentieren. Diese Gehörsverletzung könne zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden, sei jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.