Bezüglich der Offerte der Beschwerdegegnerin wurde das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin die entsprechend anonymisierten Verfahrensakten zu und gab ihr Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen und zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2018 und des AGG vom 25. April 2018 Stellung zu nehmen.