Mit Schreiben vom 11. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme und Anträge zur Beschwerde verzichte. Sie gehe davon aus, dass die Beschaffungsstelle korrekt vorgegangen sei und die angefochtenen Zuschläge rechtmässig seien. Sie nehme an, dass die Geschäftsgeheimnisse von Mitbewerbern auch im Rechtsmittelverfahren gewahrt würden und dementsprechend insbesondere ihre Offerten nicht gezeigt würden, auch nicht in anonymisierter Form. Das AGG stellt mit Stellungnahme vom 25. April 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerde sei zudem keine aufschiebende Wirkung zuzusprechen.