3. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Verfahrensakten (insbes. in den Evaluationsbericht und die zugehörigen Unterlagen) sowie in die (allenfalls anonymisierten) Angebote und Anbieterinformationen (Teil C-2 des Angebots) der Beschwerdegegnerin 2 [hier: der Beschwerdegegnerin] zu gewähren, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen dagegenstehen. 4. Nach erfolgter Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen."