a) Insgesamt ist die Bewertung der Vergabestelle sachlich begründet sowie nachvollziehbar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Vergabestelle bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Teamorganisation" ihren Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hätte. Die Berechnungen der Noten erweisen sich sodann als richtig, würden aber – selbst wenn den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich Recht zu geben wäre – nichts an der Rangfolge ändern. Damit ist der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. RA Nr. 130/2018/4 9