Dass schliesslich die massgebenden Werte der einzelnen Zuschlagskriterien (rechte Spalte der Bewertungsübersichten) und damit auch der Gesamtwert auf zwei Dezimalstellen gerundet wurden, ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis erweisen sich auch diese Einwände der Beschwerdeführerinnen als unbegründet. 4. Zusammenfassung und Kosten