Auch die Beschwerdeführerinnen reagierten auf diese Ausführungen – trotz der Gelegenheit zur Stellungnahme – nicht und legten damit nicht dar, was daran falsch sein sollte. Die Bewertungsübersicht ist einzig insofern missverständlich, als dass bei der Gesamtnote dieses Subkriteriums der gerundete Wert (4.5) anstatt des tatsächlich errechneten, ungerundeten Wertes (4.457) eingesetzt wurde, die gewichtete Wertung (1.11) aber auf dem letzteren Wert beruht. Dass schliesslich die massgebenden Werte der einzelnen Zuschlagskriterien (rechte Spalte der Bewertungsübersichten) und damit auch der Gesamtwert auf zwei Dezimalstellen gerundet wurden, ist nicht zu beanstanden.