Ebenso nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerinnen hier um eine Note schlechter abschnitten als die Beschwerdegegnerin (und zwei weitere Anbieterinnen), lässt sich diese Differenz doch bereits aufgrund der teilweise fehlenden Stellvertretung beim Organigramm der Beschwerdeführerinnen rechtfertigen. Die Beschwerdeführerinnen erhielten die Gelegenheit, zur Eingabe der Vergabestelle im Beschwerdeverfahren und der darin enthaltenen, näheren Begründung für die schlechtere Benotung bei diesem Zuschlagskriterium Stellung zu nehmen. Davon machten sie jedoch nicht Gebrauch;