Weiter haben die Beschwerdeführerinnen in dieser Beilage nur sehr kurz und eher oberflächlich begründet, wie sie die Koordination zwischen den einzelnen Fachbereichen wahrnehmen werden. So wird einzig festgehalten, dass die Koordination innerhalb des Teams durch die Projektleitung sichergestellt werde, 8 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994, Anhang I zum ÖBG; BSG 731.2. 9 VGE 2016/291 vom 3. April 2017, E. 6.1; BGer. 2C_346/2013 vom 20.1.2014 E. 1.3.4, BGer. 2D_49/2011