Das Angebot der Beschwerdeführerinnen ist beim Zuschlag nicht berücksichtigt worden. Als Zweitplatzierte haben die Beschwerdeführerinnen im Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen. Sie haben somit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuschlagsverfügung. Die Beschwerde ist innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Der formelle Mangel (mangelhafte Unterschrift) wurde innert der angesetzten Nachfrist behoben (Art. 33 Abs. 1 VRPG4). Der geschätzte Auftragswert liegt zudem über dem Schwellenwert anfechtbarer Verfügungen gemäss Art. 11 Abs. 2 ÖBG.