beantragt mit Stellungnahme vom 6. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 16. April 2018 gab das Rechtsamt den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, zur Eingabe der Vergabestelle vom 6. April 2018 Stellung zu nehmen. Von den Beschwerdeführerinnen ging keine Stellungnahme ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen