Angesichts des doppelten Schriftenwechsels sowie der Komplexität des Falles ist der hierfür gebotene Zeitaufwand leicht überdurchschnittlich. Daher erachtet die BVE eine Ausschöpfung des Kostenrahmens von 65 % und damit ein Parteikostenersatz von Fr. 7'810.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 402.15 und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Vergabestelle hat dementsprechend der der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Umfang von Fr. 8'844.50 zu ersetzen. 26 VGE 21741 vom 10. Juni 2005, E. 6.