Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 13'807.15 (exkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Auslagen von Fr. 402.15. Da bei submissionsrechtlichen Streitigkeiten, wie erwähnt (E. 6a), keine vermögensrechtlichen Interessen zu wahren sind, rechtfertigt sich kein Zuschlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV. Bei einem zu erwartenden Auftragsvolumen von ungefähr Fr. 300'000.– stuft die BVE die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich ein. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels sowie der Komplexität des Falles ist der hierfür gebotene Zeitaufwand leicht überdurchschnittlich.