Aus den vorhandenen Unterlagen ist kaum eruierbar, wie die Teamorganisation hätte dargestellt sein sollen, damit ein Angebot die Vorgaben der Vergabestelle erfüllt oder übertroffen hätte. Ob die beiden Angebote je mit der Note 2, 3 oder 4 bewertet werden, wirkt sich aber auf den Ausgang des Verfahrens nicht aus; In jedem Fall erfolgte eine Angleichung der beiden Angebote um 0.4 Punkte zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die konkrete Auswertung ist beiden Angeboten die Note 3 zu erteilen. Bei einer Gewichtung von 20 % erhalten die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin daher bei diesem Subkriterium 0.6 Punkte. 5. Auswirkungen und Ergebnis