Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin als die Anforderungen nicht erfüllt und demgegenüber das Angebot der Beschwerdegegnerin als die Anforderungen teilweise übertroffen einstufte. Mit dieser Bewertung hat die Vergabestelle das ihr zustehende Ermessen überschritten. Beide Angebote sind bei diesem Subkriterium mit der gleichen Punktzahl resp. Note zu bewerten.