Die Vergabestelle hat im Bereich der Koordination nur das Angebot der Beschwerdegegnerin bemängelt. Der Vergleich der beiden Angebote im Bereich der Koordination zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin diesen detaillierter und sorgfältiger dargestellt hat. Insbesondere hat sie die Schnittstellenproblematik und die Wichtigkeit der Koordination erkannt. In diesem Bereich hätte daher das Angebot der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Angebot der Beschwerdegegnerin besser abschneiden müssen. 24 Vgl. Zuschlagskriterien Anbieter C, Vorakten pag. 204. RA Nr. 130/2018/3 16