Gemäss den Ausschreibungsunterlagen bewertete die Vergabestelle die anbieterseitig dargestellte Organisation und die Sicherstellung der erforderlichen Ressourcen und Kompetenzen. Die Person, die für die Statik zuständig ist, musste nicht namentlich erwähnt sein. Insbesondere oblag es den Anbieterinnen gemäss der Ausschreibung nicht, 23 Vgl. Zuschlagskriterien Anbieter A, Vorakten pag. 206. RA Nr. 130/2018/3 15