Die Beschwerdegegnerin hat im Vergleich zur Beschwerdeführerin einzig die für die Geotechnik zuständige Person namentlich in ihrem Angebot bezeichnet. Dieser kleine Unterschied rechtfertigt es allerdings nicht, diesen Punkt nur beim Angebot der Beschwerdeführerin zu kritisieren. Insbesondere da die beiden Anbieterinnen ganz 22 Vgl. Zuschlagskriterien Anbieter A, Vorakten pag. 206. RA Nr. 130/2018/3 14