Die Beschwerdegegnerin hat hingegen die Personen, die für die Projektierung des Überbaus und Bauvorgang sowie für den Unterbau und die Geotechnik und die Personen, die für die Pläne und Visualisierung zuständig sind, namentlich genannt. Beide Anbieterinnen haben dementsprechend nicht sämtliche von der Vergabestelle erwarteten Fachspezialisten dargestellt: Beide haben die Personen, die für die Entwässerung, Materialbewirtschaftung, Bauphasen- und logistik zuständig sein sollen, nicht namentlich erwähnt. Die Beschwerdegegnerin hat im Vergleich zur Beschwerdeführerin einzig die für die Geotechnik zuständige Person namentlich in ihrem Angebot bezeichnet.