b) Gemäss der Auswertungstabelle weist die Teamorganisation der Beschwerdeführerin eine umständliche Stellvertreterregelung auf (Stellvertreter ist in keiner anderen Funktion involviert). Aus Sicht der Vergabestelle sei ein Stellvertreter ohne weitere erkennbare Projektaufgaben nicht zielführend. Demgegenüber bezeichnet sie den Mandatsstil der Beschwerdegegnerin als zielführend und nachvollziehbar abgebildet.21 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kernteam arbeite sehr eng zusammen. Es sei selbstverständlich, dass der stellvertretende Projektleiter eine leitende Funktion im Projekt habe und das Projektteam zusammen mit dem Projektleiter führe. Er könne jederzeit und