Die Anbieterinnen hätten auf Grund der Ausschreibungsunterlagen nicht mit dem von der Vergabestelle angewendeten Beurteilungsschema rechnen müssen. Die Beurteilung des Angebots der Beschwerdegegnerin bei diesem Kriterium mit der Maximalnote ist nicht nachvollziehbar und kann nicht mit dem der Vergabestelle zustehenden Ermessen begründet werden. Das Angebot der Beschwerdegegnerin hätte beim Kriterium "Referenzen" nur mit der Note 3 beurteilt werden dürfen.