Auch der Inhalt des ersten Referenzprojekts der Beschwerdegegnerin ist positiv zu werten. Insbesondere durfte sich die Erfahrung mit der Freivorbaumethode positiv auswirken. Da die Vergabestelle aber bei ihrer Beurteilung beide Referenzen berücksichtigen müsste und die zweite Referenz die Anforderungen an die Vergleichbarkeit nicht erfüllt, ist es nicht nachvollziehbar und berechtigt, dass sie insgesamt die Maximalnote erreichte. Weil diese zweite Referenz die Anforderungen an eine gute Vergleichbarkeit nicht erfüllt, hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin insgesamt nur als genügend, die Anforderungen erfüllt, und damit mit der Note 3 beurteilt werden dürfen.