Es umfasst damit eine andere SIA-Teilphase als die zu erbringende Leistung. Falls die erbrachten Leistungen des Vorprojekts und die ausgeschriebenen Leistungen im vorliegenden Fall identisch wären, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot dargelegt hat,16 so erübrigte sich die Planung und Bearbeitung der SIA- Teilphasen 32 und 33. Dieser Auffassung ist daher nicht zu folgen, sondern das Vorprojekt kann die üblichen Anforderungen an die Vergleichbarkeit kaum erfüllen. Eine der Referenzen der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als schlecht geeignet, um die Qualitäten des Projektleiters für die zu erbringende Leistung aufzuzeigen.