Das Angebot der Beschwerdegegnerin bewertete die Vergabestelle insgesamt mit der Note 5. Bei den "Referenzen" sowie bei der "Erfahrung / Fachkompetenz" erhielt sie je die Note 5, beim "offerierten Leistungsanteil" die Note 4.8.11 Umstritten ist lediglich die Bewertung des Kriteriums "Referenzen". Dabei sollten gemäss der Ausschreibung sowie der Auswertung insbesondere der Inhalt und die Vergleichbarkeit der zwei Referenzen massgeblich sein.12