Die Angebotsbewertung muss aber in sachlich haltbarer und nachvollziehbarer Weise erfolgen. Die Bewertungsmethode darf nicht zu Ergebnissen führen, welche die in der Ausschreibung bekannt gegebene Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt.7 Zudem stellt die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG8) und wendet auch das entsprechende Recht an (Art. 20a Abs. 1 VRPG).