Mit Verfügung vom 12. April 2018 erteilte das Rechtsamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gewährte der Beschwerdeführerin insoweit Akteneinsicht, als keine Geschäftsgeheimnisse und oder die Identität der übrigen Anbieterinnen verraten wurden. Mit Verfügung vom 26. April 2018 stellte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin die entsprechend anonymisierten Verfahrensakten zu und gab ihr Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen. Am 16. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Ergänzungen ein und mit Eingabe vom 29. Mai 2018 nahm die Vergabestelle dazu Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.