Stellungnahme vom 6. April 2018 die Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Eingabe vom 28. März 2018 geltend, ihre Offerte beinhalte vertrauliche Dokumente und sei nicht offen zu legen. Mit Verfügung vom 12. April 2018 erteilte das Rechtsamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gewährte der Beschwerdeführerin insoweit Akteneinsicht, als keine Geschäftsgeheimnisse und oder die Identität der übrigen Anbieterinnen verraten wurden.