Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG hat die unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerde abgewiesen wird, gilt als unterliegende Partei. Sie hat daher die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.00 zu tragen. b) Parteikosten werden keine gesprochen. Die Vorinstanz hat als Organ des Kantons keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21). RA Nr. 130/2018/2 7 III. Entscheid