Zum Zeitpunkt der Beurteilung der Angebote durch die Vergabestelle entsprach das Angebot der Beschwerdeführerin somit nicht den kommunizierten Formerfordernissen. Da die Vergabestelle der Beschwerdeführerin bereits die Möglichkeit gegeben hatte, fehlende Unterlagen nachzureichen, handelte sie mit dem Ausschluss der Beschwerdeführerin nicht überspitzt formalistisch. Das Nachreichen der aktuellen Bescheinigung der Revisionsstelle im Beschwerdeverfahren ist für diese Beurteilung unerheblich. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Es erübrigt sich, über einen allenfalls sinngemäss gestellten Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.