Sie war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin erneut auf den Formmangel aufmerksam zu machen. Da die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zudem angab, sie könne diesen Nachweis erst Ende April 2018 erbringen, hätte der Mangel aus der damaligen Perspektive der Vergabestelle auch nicht innert einer weiteren kurzen Frist behoben werden können. 5 VGE 2012.28 vom15. Juni 2012, E. 2.2; BDE 130/2003/9 vom 20. Oktober 2003. 6 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2013, N. 447. RA Nr. 130/2018/2 6