Insbesondere da die Vergabestelle bei der Einladung zur Offertstellung darauf hinwies, dass sie diesen Nachweis verlangt, hätte er mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot zum Zeitpunkt der Beurteilung der Angebote auch vorliegen müssen. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die Vergabestelle genüge getan, in dem sie der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist für das Nachreichen von fehlenden Unterlagen setzte. Sie war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin erneut auf den Formmangel aufmerksam zu machen.