Wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aber selber mitteilt, ist das Fehlen entgegen den damals geltend gemachten Gründen nicht auf äussere Umstände, sondern auf ein internes Missverständnis zurückzuführen. Dieser Nachweis ist nicht von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere da die Vergabestelle bei der Einladung zur Offertstellung darauf hinwies, dass sie diesen Nachweis verlangt, hätte er mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot zum Zeitpunkt der Beurteilung der Angebote auch vorliegen müssen.