d) Im vorliegenden Fall wies die Vergabestelle die Beschwerdeführerin nach der Offertöffnung und der formellen Prüfung auf das Fehlen von Unterlagen hin und räumte ihr die Möglichkeit ein, diese innert angesetzter Frist beizubringen. Innert dieser Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin den geforderten aktuellen Nachweis der Revisionsstelle nicht ein. Zwar hat die Beschwerdeführerin der Vergabestelle erläutert, wieso der entsprechende Nachweis noch fehle. Wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aber selber mitteilt, ist das Fehlen entgegen den damals geltend gemachten Gründen nicht auf äussere Umstände, sondern auf ein internes Missverständnis zurückzuführen.