Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Angabe vom 12. Februar 2018, wonach eine entsprechende Bestätigung erst Ende April verfügbar sei, beruhe auf einem Missverständnis mit der Revisionsstelle. Diese sei von einem ordentlichen Revisionsbericht zum Jahresabschluss ausgegangen. Trotzdem sei ein Ausschluss allein wegen des Fehlens dieser Bestätigung überspitzter Formalismus. Insbesondere sei sie seit Jahren für die Vergabestelle tätig und habe die Nachweise immer beigebracht.