2018 erklärte sie, ein Ausschluss wegen dem fehlenden Nachweis des Konkursamtes wäre nicht gerechtfertigt, da aus einem Betreibungsregisterauszug auch Konkurseröffnungen hervorgehen. Damit ist nur noch umstritten, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführerin wegen dem Fehlen einer Bestätigung der Revisionsstelle zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen hat.