Energiedirektion (OrV BVE; BSG 155.221.191). RA Nr. 130/2018/2 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG3 können Ausschlussverfügungen kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a ÖBG bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrats angefochten werden. Die Vergabestelle ist ein Amt der BVE. Die BVE ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.